OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2002
1 WF 117/02
Normen:
ZPO § 126 § 319 ;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 444/99

Berichtigung, KFB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 1 WF 117/02

DRsp Nr. 2002/17482

Berichtigung, KFB

»Wird in einem KFB - erkennbar versehentlich - statt des Prozeßbevollmächtigten die Partei selbst als Erstattungsgläubiger aufgeführt, ist dies einer Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich.«

Normenkette:

ZPO § 126 § 319 ;

Gründe:

Der Beklagten sind mit Senatsbeschluss vom 02.04.2001 die Kosten des durch die Rücknahme seiner Berufung erledigten Berufungsverfahrens auferlegt worden. Unter dem 18.04.2001 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kosten (aus dem zuvor festgesetzten Wert von 10.437 DM) mit 1.049,22 DM, wovon 717,46 DM aus der Staatskasse aufgrund bewilligter Prozesskostenhilfe in Abzug gebracht worden sind, mithin also noch 331,76 DM, zur Festsetzung angemeldet. In dem Vordruck ist unter mehreren vorgesehenen Möglichkeiten angekreuzt 'die Kosten gemäß § 126 ZPO festzusetzen'. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.07.2001 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Kosten antragsgemäß festgesetzt, jedoch als Erstattungsberechtigte die Klägerin in den Beschluss eingesetzt.