»1. Eine Berichtigung nach § 319ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn der zu berichtigende Fehler lediglich bei der Verlautbarung des Willens, nicht jedoch, wenn er bereits bei der Willensbildung unterlaufen ist.2. Übergehen von Streitstoff stellt einen Fehler bei der Willensbildung dar und ist deshalb einer Berichtigung nicht zugänglich.3. Wird ein zur Kostenfestsetzung angemeldeter Posten versehentlich übergangen, kann er auch noch nach Rechtskraft des fehlerhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses im Wege der Nachliquidation festgesetzt werden.«