OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.11.2001
4 W 3813/01
Normen:
ZPO § 319 § 103 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2002, 178
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 151/94

Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen; Nachfestsetzung übergegangener Kostenerstattungs-Posten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 4 W 3813/01

DRsp Nr. 2002/5891

Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen; Nachfestsetzung übergegangener Kostenerstattungs-Posten

»1. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn der zu berichtigende Fehler lediglich bei der Verlautbarung des Willens, nicht jedoch, wenn er bereits bei der Willensbildung unterlaufen ist. 2. Übergehen von Streitstoff stellt einen Fehler bei der Willensbildung dar und ist deshalb einer Berichtigung nicht zugänglich. 3. Wird ein zur Kostenfestsetzung angemeldeter Posten versehentlich übergangen, kann er auch noch nach Rechtskraft des fehlerhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses im Wege der Nachliquidation festgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 319 § 103 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 319 Abs. 3 ZPO; diese Vorschrift ist auf Beschlüsse entsprechend anwendbar; vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 329 Rn 39, § 319 Rn 3 m.w.N.).

II.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.