Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2015 - 6 O 1061/15.F - abgeändert.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. März 2015 - 6 K 1513/12.F -
Die Erinnerungsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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