OLG Brandenburg - Urteil vom 27.02.2007
11 U 146/06
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; RVG § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 359/05

Bereicherungsansprüche wegen Überzahlung von Anwaltsgebühren

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 11 U 146/06

DRsp Nr. 2007/6659

Bereicherungsansprüche wegen Überzahlung von Anwaltsgebühren

1. Den Mandanten, der Bereicherungsansprüche wegen Überzahlung von Rechtsanwaltsgebühren geltend macht, trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung. 2. Beauftragt ein Mandant verschiedene Anwälte einer Kanzlei, kann er sich nicht auf den Einwand der doppelten Abrechnung wegen Tätigkeit nur als Unterbevollmächtigter berufen, wenn es sich bei den beauftragten Angelegenheiten um verschieden Streitgegenstände handelt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; RVG § 15 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt den Ausgleich offener Honorarforderungen wegen rechtsanwaltlicher Beratungstätigkeit nebst Zinsen und stützt seine Klageforderung auf die nachfolgenden Rechnungen:

Nr.: 0500078 vom 26.01.2005 in Höhe von 916,86 EUR,

Nr.: 0500116 vom 07.02.2005 in Höhe von 3.284,42 EUR,

Nr.: 0500117 vom 07.02.2005 in Höhe von 393,59 EUR,

Nr.: 0500076 vom 26.01.2005 in Höhe von 387,21 EUR,

Bl. 39 d. A., Bl. 40 d. A., Bl. 41 d. A., Bl. 56 d. A..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: