I.
Der Kläger begehrt den Ausgleich offener Honorarforderungen wegen rechtsanwaltlicher Beratungstätigkeit nebst Zinsen und stützt seine Klageforderung auf die nachfolgenden Rechnungen:
Nr.: 0500078 vom 26.01.2005 in Höhe von 916,86 EUR,
Nr.: 0500116 vom 07.02.2005 in Höhe von 3.284,42 EUR,
Nr.: 0500117 vom 07.02.2005 in Höhe von 393,59 EUR,
Nr.: 0500076 vom 26.01.2005 in Höhe von 387,21 EUR,
Bl. 39 d. A., Bl. 40 d. A., Bl. 41 d. A., Bl. 56 d. A..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt:
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