OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2008
6 W 163/08
Normen:
ZPO § 91; BRAGO § 28; BRAGO § 31;
Fundstellen:
AGS 2009, 514
JurBüro 2009, 434
OLGReport-Brandenburg 2009, 556
RVGreport 2009, 313-314
RVGreport 2009, 313
VRR 2009, 278-279
VRR 2009, 278
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 140/04

Berechtigung des Prozessbevollmächtigten zur Anmeldung der durch die Inanspruchnahme eines anderen Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 6 W 163/08

DRsp Nr. 2009/24716

Berechtigung des Prozessbevollmächtigten zur Anmeldung der durch die Inanspruchnahme eines anderen Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei

1. Der Prozessbevollmächtigte, der die Vertretung für das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt hat, hat die außergerichtlichen Kosten seiner Partei zur Festsetzung anzumelden. Es ist nicht erforderlich, dass die Anmeldung der außergerichtlichen Kosten jeweils durch denjenigen Anwalt zu erfolgen hat, für dessen Tätigkeit sie abgerechnet werden. 2. Reisekosten einer Partei sind auch bei anwaltlicher Vertretung der Partei erstattungsfähig. Reisekosten der Partei sind stets dann als notwendig zu bezeichnen, wenn das persönliche Erscheinen im Termin vom Gericht angeordnet war. Auch die Teilnahme einer Partei an einem Beweistermin ohne eine entsprechende richterliche Anordnung stellt sich regelmäßig als sachdienlich dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (betreffend erste Instanz) des Landgerichts Potsdam vom 23.7.2008 - 5 O 140/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; BRAGO § 28; BRAGO § 31;

Gründe

I.