OLG Bremen - Beschluss vom 18.03.2004
1 W 1/04
Normen:
KostO § 149 Abs. 1 ; BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2004, 414
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 254/03

Berechtigtes Sicherungsinteresse als Voraussetzung für eine Verwahrungsgebühr des Notars

OLG Bremen, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 1/04

DRsp Nr. 2005/2778

"Berechtigtes Sicherungsinteresse" als Voraussetzung für eine Verwahrungsgebühr des Notars

»1. Der Notar darf eine Verwahrungsgebühr gemäß § 149 Abs. 1 KostO nur dann beanspruchen, wenn hierfür ein "berechtigtes Sicherungsinteresse" der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht (§ 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG). Da sich die Sicherung der Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten bei einem notariellen Kaufvertrag grundsätzlich auch durch eine Vertragsgestaltung mit direkter Kaufpreiszahlung erreichen lässt, müssen im Einzelfall besondere weitere Umstände vorliegen, die den grundsätzlich sicheren Weg einer direkten Kaufpreiszahlung ausnahmsweise als nicht sicher genug erscheinen lassen, um das "berechtigte Sicherungsinteresse" für eine Verwahrungstätigkeit des Notars bejahen zu können. 2. Ein "berechtigtes Sicherungsinteresse" für eine notarielle Verwahrungstätigkeit besteht - ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände - dann nicht, wenn die von den Käufern abzulösenden Grundschulden ohne Finanzierung gelöscht werden können, obwohl der Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte den Kaufpreis übersteigt, der Verkäufer vor der Vertragsbeurkundung den Notar jedoch darauf hingewiesen hat, dass die Grundpfandrechte mit einem niedrigeren Betrag valutieren als der zu zahlende Kaufpreis.«

Normenkette:

KostO § 149 Abs. 1 ;