OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2013
12 E 809/13
Normen:
SGB VIII § 23; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 2. Fall; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 9; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2556/13

Berechnung und Festsetzung der Anwaltskosten i.R.d. Beitragserhebung wegen der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 12 E 809/13

DRsp Nr. 2014/6269

Berechnung und Festsetzung der Anwaltskosten i.R.d. Beitragserhebung wegen der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 553,50 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 23; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 2. Fall; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 9; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Beklagte eine Herabsetzung des für die Berechnung der Anwaltskosten maßgeblichen Wertes von 5.000,-- Euro auf 387,-- Euro begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

Streitigkeiten wegen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII sind - soweit das Kind nicht vom vollendeten dritten Lebensjahr an gemäß § 24 SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen des Kibiz zur Betreuung in eine Tageseinrichtung untergebracht wird und die Beitragserhebung im Streit steht - nach Maßgabe von § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei und führen nicht zur Festsetzung eines Streitwertes, sondern bewirken gemäß § 33 Abs. 1 RVG, dass auf Antrag ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt wird.