BGH - Beschluß vom 11.03.2004
V ZR 281/03
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
KG,

Berechnung des Streitwerts in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufrechnung

BGH, Beschluß vom 11.03.2004 - Aktenzeichen V ZR 281/03

DRsp Nr. 2004/5412

Berechnung des Streitwerts in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufrechnung

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).