LG Köln, vom 27.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 113/99
Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen
OLG Köln, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 2 Wx 46/99
DRsp Nr. 2000/3388
Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen
1. Die von den Erwerbern beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen eingegangene Verpflichtung, die Gesellschaft liquiditätsmäßig so zu stellen, daß die GmbH bereits bestehende Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag erfüllen kann, ist bei der Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung als zusätzliche Leistung für die Überlassung dem Kaufpreis hinzuzurechnen.2. Der Wert dieser zusätzlichen Leistung ist nicht nach § 23KostO sondern nach § 30 Abs. 1KostO zu bemessen.3. Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2KostO kann eine Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts nur eingeschränkt geprüft werden. Hat das Beschwerdegericht weder die Ermessensentscheidung des Notars auf Ermessensfehler überprüft noch eigenes Ermessen nach § 30 Abs. 1KostO ausgeübt, so beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler.