OLG Köln - Beschluß vom 14.01.2000
2 Wx 46/99
Normen:
KostO §§ 23, 30, 39, 156 Abs. 2 ; ZPO § 550 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 238
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 113/99

Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen

OLG Köln, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 2 Wx 46/99

DRsp Nr. 2000/3388

Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen

1. Die von den Erwerbern beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen eingegangene Verpflichtung, die Gesellschaft liquiditätsmäßig so zu stellen, daß die GmbH bereits bestehende Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag erfüllen kann, ist bei der Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung als zusätzliche Leistung für die Überlassung dem Kaufpreis hinzuzurechnen.2. Der Wert dieser zusätzlichen Leistung ist nicht nach § 23 KostO sondern nach § 30 Abs. 1 KostO zu bemessen.3. Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO kann eine Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts nur eingeschränkt geprüft werden. Hat das Beschwerdegericht weder die Ermessensentscheidung des Notars auf Ermessensfehler überprüft noch eigenes Ermessen nach § 30 Abs. 1 KostO ausgeübt, so beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler.

Normenkette:

KostO §§ 23, 30, 39, 156 Abs. 2 ; ZPO § 550 ;

Gründe: