LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.04.2007
1 Ta 61/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1969/06

Berechnung des dreifachen Jahresbetrages bei schwankenden Bruttoeinnahmen eines leitenden Oberarztes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 61/07

DRsp Nr. 2007/17990

Berechnung des dreifachen Jahresbetrages bei schwankenden Bruttoeinnahmen eines leitenden Oberarztes

1. Kann der dreifache Jahresbetrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG aufgrund des variierenden Bruttohonorars nur auf der Grundlage einer Prognose aus den vergangenen Jahren berechnet werden, ist auf den zurückliegenden Zeitraum von 3 Jahren abzustellen.2. Wird um die Differenz zwischen der von der Arbeitgeberin begehrten Kostenerstattung in Höhe von 50% des Bruttojahreshonorars und der von dem Arbeitnehmer eingeräumten Kostenerstattung in Höhe von 30% des Bruttojahreshonorars gestritten, ist nur diese Differenz als der Jahresbetrag im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und damit bei der Berechnung des dreifachen Jahresbetrags zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.