OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.12.2014
2 Ws 74/14
Normen:
StPO § 404 Abs. 5 S. 2; VV- RVG Nr. 4143; VV- RVG Nr. 7002;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 128
NStZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
StA Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 50 Js 54399/09
LG Stuttgart, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Js 54399/09

Berechnung der Vergütung des Verteidigers im Falle der Vertretung des Angeklagten gegen Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem StrafverfahrenVorliegen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 74/14

DRsp Nr. 2015/1732

Berechnung der Vergütung des Verteidigers im Falle der Vertretung des Angeklagten gegen Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren Vorliegen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG

Wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt den Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren vertritt, sind für die Vergütung des Rechtsanwalts die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammenzurechnen, weil die Adhäsionsverfahren eine gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG bilden.

Tenor

Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt G. gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 wird als unbegründet

v e r w o r f e n.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 5 S. 2; VV- RVG Nr. 4143; VV- RVG Nr. 7002;

Gründe

I.