Die Gegenvorstellung der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin y, gegen den Beschluß des Senats vom 14. Oktober 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Oktober 2009 den Antrag der Pflichtverteidigerin auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückgewiesen.
Die ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe der Verteidigerin ist unzulässig, da die Unanfechtbarkeit der beanstandeten Entscheidung (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) nicht durch die Zulassung von Rechtsbehelfen umgangen werden darf, die in der geschriebenen Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. Es ist den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG NJW 2007,
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