KG - Beschluss vom 10.12.2009
1 ARs 11/07
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 363

Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts in Übergangsfällen

KG, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 1 ARs 11/07 - Aktenzeichen 4 ARs 71/01

DRsp Nr. 2010/5513

Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts in Übergangsfällen

Mit dem Inkrafttreten des RVG ist dessen Verfahrensrecht auch dann anzuwenden, wenn in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO zu berechnen ist.

Die Gegenvorstellung der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin y, gegen den Beschluß des Senats vom 14. Oktober 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Oktober 2009 den Antrag der Pflichtverteidigerin auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückgewiesen.

Die ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe der Verteidigerin ist unzulässig, da die Unanfechtbarkeit der beanstandeten Entscheidung (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) nicht durch die Zulassung von Rechtsbehelfen umgangen werden darf, die in der geschriebenen Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. Es ist den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG NJW 2007, 2538; Senat, Beschluß vom 27. Oktober 2008 - 1 Ws 288/08 - mwN).