Das Amtsgericht hat die ursprünglich zu Gunsten des Beschwerdeführers für dessen Mitwirkung an dem am 29.11.1996 geschlossenen Vergleich festgesetzte Gebühr von 15/10 auf 10/10 gekürzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet; dem Beschwerdeführer steht nämlich vorliegend nicht die erhöhte Gebühr, sondern nur die Gebühr von 10/10 zu.
Eine erhöhte Gebühr erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur für die Mitwirkung bei Abschluß eines Vergleichs, soweit nicht über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift anhängig war.
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