BGH - Beschluß vom 05.07.2004
II ZR 50/03
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.12.2002

Berechnung der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abnahme von Fernwärme

BGH, Beschluß vom 05.07.2004 - Aktenzeichen II ZR 50/03

DRsp Nr. 2004/14233

Berechnung der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abnahme von Fernwärme

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Abzustellen ist gemäß § 3 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, das darin besteht, durch die Wärmeerzeugung mit einer eigenen Heizungsanlage Kosten zu sparen (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1988 - VIII ZR 260/88, NJW-RR 1989, 381). In die Berechnung einzustellen sind dabei die jährliche Einsparung an Energiekosten und die auf die Beklagten entfallende anteilige Kostenlast der Gesamtanlage sowie die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Heizungsanlage. Hinsichtlich der einzusparenden Energiekosten sowie der Leitungsverluste hat der Senat den Rechtsgedanken des § 9 ZPO angewandt und den 3,5-fachen Jahresbetrag angesetzt, d.h. bei jedem Beklagten 1.890,00 EURO. Hinsichtlich der Kostenlast bei der Unterhaltung und Erneuerung der Gesamtanlage hat der Senat die allein nachvollziehbaren Kostenansätze aus dem Berufungsverfahren zugrunde gelegt und diesen die Kosten der Einrichtung einer eigenen Heizungsanlage gegenübergestellt, was bei jedem Beklagten zu einer Ersparnis von 883,00 EURO führt.

Im Hinblick auf den vorliegend anzuwendenden § 5 ZPO führt die Zusammenrechnung dieser Beträge zu einer Beschwer von 5.546,00 EURO.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.