Die Klägerin wird als Verlag von der Beklagten zur Künstlersozialabgabe (§
Der nach § 10 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) zulässige Antrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit erfolgt, sind nicht erfüllt.
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