BSG - Beschluß vom 08.02.1999
B 3 KR 10/98 R
Normen:
BRAGO § 10, § 116 Abs. 1, § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; KSVG § 24, § 25 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 164

Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Streitigkeiten um die Künstlersozialabgabepflicht

BSG, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen B 3 KR 10/98 R

DRsp Nr. 1999/6561

Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Streitigkeiten um die Künstlersozialabgabepflicht

1. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt in Streitigkeiten um die Künstlersozialabgabepflicht nicht nach dem Gegenstandswert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 10, § 116 Abs. 1, § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; KSVG § 24, § 25 ;

Gründe:

Die Klägerin wird als Verlag von der Beklagten zur Künstlersozialabgabe (§ 24 ff Künstlersozialversicherungsgesetz >KSVG<) herangezogen. Die gegen die rückwirkende Erhöhung der Künstlersozialabgabe erhobene Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Nach der Beendigung des Rechtsstreits durch Rücknahme der Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) haben die Bevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor dem BSG beantragt.

Der nach § 10 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) zulässige Antrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit erfolgt, sind nicht erfüllt.