1. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Regensburg wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26. Januar 2009 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie betrifft die Festsetzung einer nach § 55 RVG zu gewährenden Anwaltsvergütung, richtet sich gegen eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung und wurde in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage ausdrücklich zugelassen. Die weitere Beschwerde ist somit statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 RVG); auch wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
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