OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.10.2009
6 W 377/09
Normen:
RVG § 13; RVG § 49; RVG -VV Nr. 7002;
Fundstellen:
AGS 2010, 137
JurBüro 2010, 40
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 517/08

Berechnung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 6 W 377/09

DRsp Nr. 2010/22449

Berechnung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des beigeordneten Rechtsanwalts

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 RVG -VV nach den Gebühren eines Wahlanwalts und nicht nach den Prozesskostenhilfegebühren berechnen.

1. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Regensburg wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26. Januar 2009 aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 49; RVG -VV Nr. 7002;

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie betrifft die Festsetzung einer nach § 55 RVG zu gewährenden Anwaltsvergütung, richtet sich gegen eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung und wurde in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage ausdrücklich zugelassen. Die weitere Beschwerde ist somit statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 RVG); auch wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.