Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 10. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er macht einen vom örtlichen Personalrat des Kreiskrankenhauses des Landkreises Helmstedt sowie dem Gesamtpersonalrat des Landkreises Helmstedt an ihn abgetretenen Anspruch gegen den Beteiligten auf Erstattung seines Anwaltshonorars geltend.
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