OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.05.2014
18 LP 1/12
Normen:
BetrVG §§ 111 ff.; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10/10

Berechnung der Gebühr eines Rechtsanwalts für die Beratung einer Personalvertretung anlässlich der Veräußerung eines Kreiskrankenhauses

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 18 LP 1/12

DRsp Nr. 2014/9906

Berechnung der Gebühr eines Rechtsanwalts für die Beratung einer Personalvertretung anlässlich der Veräußerung eines Kreiskrankenhauses

Die Gebühr eines Rechtsanwalts für die Beratrung einer Personalvertretung anlässlich der Veräußerung eines Kreiskrankenhauses berechnet sich mangels anderer Anhaltspunkte auf der Grundlage des Auffangwerts von 5.000 Euro, der auch der Berechnung der Anwaltsvergütung bei Durchsetzung der betreffenden Mitwirkungsrechte in einem Beschlussverfahren zugrundezulegen ist. Die Grundsätze für die Bemessung des Gegenstandswertes in einem Interessenausgleichsverfahren nach den §§ 111 ff. BetrVG sind auf diese Konstellation nicht übertragbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 10. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 111 ff.; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er macht einen vom örtlichen Personalrat des Kreiskrankenhauses des Landkreises Helmstedt sowie dem Gesamtpersonalrat des Landkreises Helmstedt an ihn abgetretenen Anspruch gegen den Beteiligten auf Erstattung seines Anwaltshonorars geltend.