OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2009
17 W 39/09
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 526
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 242/07

Berechnung der Anwaltsgebühren bei einem Vergleich unter Einbeziehung nicht rechtshängig gewesener Ansprüche

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 17 W 39/09

DRsp Nr. 2009/16895

Berechnung der Anwaltsgebühren bei einem Vergleich unter Einbeziehung nicht rechtshängig gewesener Ansprüche

1. Ist eine Klage anhängig und wird ein Anspruch, der bisher nicht rechtshängig ist, in einen Vergleich einbezogen, der deshalb den rechtshängigen und den nicht rechtshängigen Anspruch umfasst, so fällt eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG -VV auf der Basis des rechtshängigen Anspruchs sowie eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 RVG -VV auf der Grundlage des Mehrwertes an. Unter Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG reduziert sich der Gebührenanfall allerdings auf eine 1,5 Einigungsgebühr nach dem Gesamtstreitwert. 2. Darüber hinaus entsteht eine zusätzliche 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV auf der Grundlage des Mehrwertes zusätzlich nur dann, wenn der Rechtsanwalt wegen dieses nicht rechtshängigen Anspruchs aufgrund eines gesonderten Auftrages schon zuvor außergerichtlich tätig war, nicht aber dann, wenn alleine eine Besprechung dahingehend erfolgt, ob in dem ins Auge gefassten Vergleich über die rechtshängig gemachten Ansprüche hinaus eine nicht rechtshängige Position einbezogen werden soll.