OLG Koblenz - Beschluss vom 29.12.2006
14 W 802/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 779 ; BRAGO § 32 ; RVG -VV Nr. 3101, Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 845
JurBüro 2007, 138
OLGReport-Koblenz 2007, 431
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 259/05

Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen 14 W 802/06

DRsp Nr. 2007/16623

Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleichs

»1. Sind in einem Prozessvergleich, der nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, umfasst die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nicht die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 2 VV-RVG. 2. Auch die Terminsgebühr ist nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 779 ; BRAGO § 32 ; RVG -VV Nr. 3101, Nr. 3104;

Gründe:

Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung von 12.372 EUR in Anspruch genommen. Später erhöhte sie die Klage. Nach Zahlung von 9.744 EUR erklärte sie den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt. Gegenüber der Restforderung rechnete der Beklagte auf.