Nach einseitiger Erledigungserklärung bemessen sich Streitwert und Beschwer regelmäßig nach den bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschl. v. 21. April 1961 - V ZR 155/60, NJW 1961, 1210 f.; v. 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, WM 1996, 1563). Auch im Streitfall beschränkt sich das Interesse der Antragsgegnerin darauf, die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht tragen zu müssen; die Anordnung des Landgerichts vom 22. April 1997 über die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist infolge des Erledigungsausspruchs des Oberlandesgerichts unter II. des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos.
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