I. Mit der am 23. April 2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 24.770,34 EUR (nebst Zinsen) in Anspruch genommen, und zwar durch Leistung der einen Hälfte (12.385,17 EUR nebst eines Teils der Zinsen) an sich selbst und der anderen Hälfte (12.385,17 EUR nebst eines Teils der Zinsen) an den ihn unterstützenden Streithelfer, an den der Kläger seine Forderung in diesem Umfange abgetreten hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2004, die einseitig geblieben ist, hat sich der Streithelfer dem Antrag des Klägers angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2005 haben die Parteien den Rechtsstreit wegen der Hauptsumme übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Zinsen sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden. In dem Urteil hat das Landgericht den Streitwert bis zum 30. März 2005 einheitlich auf 24.770,34 EUR, für die Zeit danach einheitlich in Höhe des Kosteninteresses festgesetzt.
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