Bemessung des Wertes des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bzgl. Feststellung der Verletzung eines Beteiligungsrechts; Zahl der Anlassfälle hinsichtlich Beachtlichkeit
Bemessung des Wertes des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bzgl. Feststellung der Verletzung eines Beteiligungsrechts; Zahl der Anlassfälle hinsichtlich Beachtlichkeit
Bei der Bemessung des Wertes des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren betreffend die Feststellung der Verletzung eines Beteiligungsrechts spielt die Zahl der Anlassfälle in der Regel keine Rolle.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 15.000 € festgesetzt.
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