OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2016
OVG 60 PV 9.16
Normen:
RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 1-2; BetrVG § 99; BetrVG § 100;

Bemessung des Wertes des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bzgl. Feststellung der Verletzung eines Beteiligungsrechts; Zahl der Anlassfälle hinsichtlich Beachtlichkeit

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen OVG 60 PV 9.16

DRsp Nr. 2016/18608

Bemessung des Wertes des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bzgl. Feststellung der Verletzung eines Beteiligungsrechts; Zahl der Anlassfälle hinsichtlich Beachtlichkeit

Bei der Bemessung des Wertes des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren betreffend die Feststellung der Verletzung eines Beteiligungsrechts spielt die Zahl der Anlassfälle in der Regel keine Rolle.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 1-2; BetrVG § 99; BetrVG § 100;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 15.000 € festgesetzt.