Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch das Berufungsgericht
BGH, Urteil vom 20.10.1997 - Aktenzeichen II ZR 334/96
DRsp Nr. 1998/1833
Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch das Berufungsgericht
»Macht der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft, so hat das Berufungsgericht ihn aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (§ 3ZPO); dabei ist für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen kein Raum (§§ 511a Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 2ZPO).«