OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2001
5 W 14/01
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 S. 1 a.E. § 16 Abs. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 4 ; ZPO § 91a § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 334
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3/9 O 24/01,

Bemessung des Streitwerts nach dem tatsächlich streitigen Zeitraum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 5 W 14/01

DRsp Nr. 2002/1382

Bemessung des Streitwerts nach dem tatsächlich streitigen Zeitraum

»Für die Bemessung des Streitwertes nach § 16 Abs. 1 und 2 GKG kommt es nicht auf das vom Kläger geäußerte Interesse, sondern auf den tatsächlich streitigen Zeitraum an.«

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 S. 1 a.E. § 16 Abs. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 4 ; ZPO § 91a § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin vermietete durch mehrere Mietverträge gewerblich genutzte Räume an die Beklagte. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis 31.12.2000.

Die Klägerin hat schon vor diesem Zeitpunkt Räumungsklage erhoben, nachdem die Beklagte um Verlängerung der Mietverhältnisse bis zum 31.03.2001 gebeten hatte. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass sie nicht sicher sein könne, ob die Beklagte ­ wie angekündigt ­ bis zum 31.03.2001 räumen werde.

Das Landgericht hat den Streitwert aufgrund der Angaben in der Klageschrift zunächst in Höhe des Mietzinses für ein Jahr festgesetzt.

Die Beklagte hat zur Hauptsache eingewendet, sie habe mit der Klägerin die Verlängerung der Mietverträge bis zum 31.03.2001 vereinbart, und sie hat erklärt, spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen. Gegen die Streitwertfestsetzung hat sie Beschwerde eingelegt, weil ihrer Ansicht nach der Streitwert auf die Höhe des Mietzinses für drei Monate begrenzt sei.