OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2006
6 W 117/06
Normen:
GKG § 63 ; UWG § 3 § 8 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-11 O 102/06,

Bemessung des Streitwerts für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 6 W 117/06

DRsp Nr. 2006/26270

Bemessung des Streitwerts für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung

»Zur Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 III Nr. 1 UWG

Normenkette:

GKG § 63 ; UWG § 3 § 8 Abs. 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin am Erlass der einstweiligen Verfügung erscheint mit einem Streitwert von 5.000,- EUR ausreichend bemessen.