OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2007
19 U 48/06
Normen:
RVG § 23 ; RVG § 32 Abs. 1 ; RVG § 33 ; GKG § 45 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 204
MDR 2007, 618
OLGReport-Hamm 2007, 194

Bemessung des Streitwerts für Rechtsanwaltsgebühren bei hilfsweiser Geltendmachung der Aufrechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen 19 U 48/06

DRsp Nr. 2007/2439

Bemessung des Streitwerts für Rechtsanwaltsgebühren bei hilfsweiser Geltendmachung der Aufrechnung

»Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.«

Normenkette:

RVG § 23 ; RVG § 32 Abs. 1 ; RVG § 33 ; GKG § 45 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist durch das Landgericht zur Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.439,52 EUR verurteilt worden. Mit der Berufung hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2.413,70 EUR geltend gemacht. Nach Rücknahme der Berufung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.439,52 EUR festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben beantragt, den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG unter Einschluss der Hilfsaufrechnung gesondert auf 7.853,22 EUR festzusetzen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg.