Die Beklagte ist durch das Landgericht zur Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.439,52 EUR verurteilt worden. Mit der Berufung hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2.413,70 EUR geltend gemacht. Nach Rücknahme der Berufung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.439,52 EUR festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben beantragt, den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG unter Einschluss der Hilfsaufrechnung gesondert auf 7.853,22 EUR festzusetzen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg.
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