VGH Bayern - Beschluss vom 05.08.2009
22 C 09.1711
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 08.57

Bemessung des Streitwerts für Klagen drittbetroffener Privater gegen Gemeinden wegen Geräuscheinwirkungen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 22 C 09.1711

DRsp Nr. 2009/21286

Bemessung des Streitwerts für Klagen drittbetroffener Privater gegen Gemeinden wegen Geräuscheinwirkungen

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009, die die Bevollmächtigten des Beklagten und der Beigeladenen im eigenen Namen eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und begründet.