BGH - Beschluß vom 22.01.1998
IX ZB 58/97
Normen:
ZPO § 3 ;

Bemessung des Streitwerts für einen Antrag auf Wegfall einer angeordneten Sicherheitsleistung

BGH, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen IX ZB 58/97

DRsp Nr. 1998/1986

Bemessung des Streitwerts für einen Antrag auf Wegfall einer angeordneten Sicherheitsleistung

Der Gegenstandswert eines Rechtsbehelfs, mit dem die Antragsteller das Ziel verfolgen, die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Wegfall zu bringen, bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach der Erschwerung der Zwangsvollstreckung, die infolge der angeordneten Sicherheitsleistung droht. In Ermangelung näherer Angaben ist dieses Interesse auf 1/10 der festgesetzten Sicherheitsleistung zu schätzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Antragsteller haben ein Urteil des High Court of Justice in England erwirkt, demzufolge der Antragsgegner an sie 2 Mio. US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen hat. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat angeordnet, dieses Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zwar die Anordnung aufrechterhalten, daß die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist; es hat jedoch die Zwangsvollstreckung davon abhängig gemacht, daß die Antragsteller Sicherheit in Höhe von 3.800.000 DM leisten. Dagegen haben die Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie anschließend zurückgenommen haben.