BGH - Beschluß vom 15.04.1988
VIII ZR 317/97
Normen:
ZPO §§ 3, 546 Abs. 1 S. 1;

Bemessung des Streitwerts für eine Verbandsklage nach AGBG

BGH, Beschluß vom 15.04.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 317/97

DRsp Nr. 1998/7565

Bemessung des Streitwerts für eine Verbandsklage nach AGBG

Im Verbandsprozeß (§§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Prozeßparteien ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung. Dieses wurde vom Senat bisher regelmäßig mit 3.000 DM je angegriffene Klausel bewertet. Ob hieran festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben, da auch bei höherer Bewertung die Revisionssumme nicht erreicht wäre.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 546 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger nimmt als Mieterschutzverein den Beklagten gemäß § 13 AGBG auf Unterlassung der Verwendung und Empfehlung von insgesamt sechs Klauseln, die in dem vom Beklagten herausgegebenen Mietvertragsformular enthalten sind, sowie auf Widerruf der Empfehlung in Anspruch.

Das Berufungsgericht hat der Klage hinsichtlich fünf Klauseln stattgegeben, sie dagegen bezüglich der Klausel in § 16 Ziffer 4b und c des Formularmietvertrages abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es durch Beschluß vom 25. September 1997 gemäß § 3 ZPO auf 18.000 DM (3.000 DM je streitbefangene Klausel) festgesetzt.