BGH - Beschluß vom 11.08.1998
XII ZR 278/96
Normen:
ZPO § 3 ;

Bemessung des Streitwerts für eine negative Feststellungsklage

BGH, Beschluß vom 11.08.1998 - Aktenzeichen XII ZR 278/96

DRsp Nr. 1998/17128

Bemessung des Streitwerts für eine negative Feststellungsklage

Bei negativen Feststellungsklagen ist der Streitwert nach dem vollen Wert des geleugneten Anspruchs zu bemessen, weil ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozeßgegners entgegensteht.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe: