OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2014
1 E 994/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1221/13

Bemessung des Streitwerts für das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren gerichtet gewesene Eilverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 1 E 994/14

DRsp Nr. 2014/17797

Bemessung des Streitwerts für das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren gerichtet gewesene Eilverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässigerweise im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht begründet.

Die Beschwerde hat das Ziel, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert im Ergebnis auf 39.899,22 Euro in der Weise zu erhöhen, dass die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung vorgenommene Halbierung des errechneten Wertes unterbleibt. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem sog. Konkurrentenstreitverfahren gerichtet gewesene Eilverfahren nicht zu niedrig festgesetzt.