OLG München, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 408/04
LG Kempten, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2686/03
Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage
BGH, Beschluß vom 27.10.2005 - Aktenzeichen III ZR 56/05
DRsp Nr. 2005/19014
Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage
Entscheidend für die Wertberechnung eines Unterlassungsanspruchs ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besorgen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 EUR nicht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.