BGH - Beschluß vom 27.10.2005
III ZR 56/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 408/04
LG Kempten, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2686/03

Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage

BGH, Beschluß vom 27.10.2005 - Aktenzeichen III ZR 56/05

DRsp Nr. 2005/19014

Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage

Entscheidend für die Wertberechnung eines Unterlassungsanspruchs ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besorgen hat.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 EUR nicht.