I.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von 28.923,41 Euro aus einem von der Beklagten gegen den Kläger erwirkten Teil-Vollstreckungsbescheid. Das Landgericht Bayreuth hat der Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 21.466,41 Euro stattgegeben. Die Beklagten haben ihre hiergegen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 29.11.2005, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tage, zurückgenommen.
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