OLG Bamberg - Beschluss vom 15.02.2005
1 W 9/05
Normen:
GKG § 25 Abs. 4 (a.F.) ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 400
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 248/04

Bemessung des Streitwerts bei Vollstreckungsabwehrklage - Gewährung von Prozesskostenhilfe für Streitwertbeschwerde

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 1 W 9/05

DRsp Nr. 2005/4693

Bemessung des Streitwerts bei Vollstreckungsabwehrklage - Gewährung von Prozesskostenhilfe für Streitwertbeschwerde

1. Entscheidend für die Bemessung des Streitwertes ist bei einer Vollstrekkungsabwehrklage der Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist daher der Betrag, in dessen Höhe der Ausschluss von der Zwangsvollstreckung begehrt wird. 2. Eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließende Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung ist anzunehmen, wenn es an der Beschwer des Antragstellers fehlt. Bei einer Streitwertbeschwerde ist eine Beschwer für den Rechtsmittelführer nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung gegeben, nicht aber dann, wenn eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts vorgenommen worden ist.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 4 (a.F.) ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von 28.923,41 Euro aus einem von der Beklagten gegen den Kläger erwirkten Teil-Vollstreckungsbescheid. Das Landgericht Bayreuth hat der Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 21.466,41 Euro stattgegeben. Die Beklagten haben ihre hiergegen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 29.11.2005, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tage, zurückgenommen.