BGH - Beschluß vom 29.07.2003
VIII ZR 259/02
Normen:
ZPO § 3 ;

Bemessung des Streitwerts bei teilweiser Aussetzung des Verfahrens

BGH, Beschluß vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 259/02

DRsp Nr. 2003/11073

Bemessung des Streitwerts bei teilweiser Aussetzung des Verfahrens

Ein Teilbetrag, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht den Rechtsstreit ausgesetzt und die Entscheidung dem Schlußurteil vorbehalten hat, ist dem Streitwert hinzuzurechnen, wenn es auch insoweit den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der beklagten Partei auf vollständige Klageabweisung nicht entsprochen hat und diese deshalb in Höhe dieses Betrages durch das angefochtene Teilurteil ebenfalls beschwert ist.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe: