OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2014
12 E 766/14
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7453/13

Bemessung des Streitwerts bei Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 12 E 766/14

DRsp Nr. 2014/14488

Bemessung des Streitwerts bei Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren auf 8.362,90 Euro als den Betrag begehrt wird, in dessen Höhe mit Bescheid vom 27. August 2013 auch rückständige Kostenbeiträge in Höhe von 3.262,90 Euro neben künftigen monatlichen Kostenbeiträgen von 425,- Euro x 12 = 5.100,- Euro geltend gemacht worden sind, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz keine Fehler aufweist.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist zwar im Ansatz deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).