1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.11.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Honoraransprüche der C D Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2008 durch Zahlung an die C D Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Klägerin 18 %, der Beklagte 61 % und die frühere Klägerin 21 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin 23 % und der Beklagte 77 %; die außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin trägt diese selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %.
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