OLG Köln - Urteil vom 27.04.2010
6 U 208/09
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 133/09

Bemessung des Streitwerts bei Geltendmachung namensrechtlicher Ansprüche eines Unternehmens

OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 6 U 208/09

DRsp Nr. 2010/13584

Bemessung des Streitwerts bei Geltendmachung namensrechtlicher Ansprüche eines Unternehmens

Tenor

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.11.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Honoraransprüche der C D Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2008 durch Zahlung an die C D Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Klägerin 18 %, der Beklagte 61 % und die frühere Klägerin 21 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin 23 % und der Beklagte 77 %; die außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin trägt diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %.