I. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu Händen eines Herrn H. zwei Goldbarren zu je 1000 g und einen Goldbarren zu 100 g herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Herausgabe an den Kläger zu bewirken ist. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat es auf 37.002 DM festgesetzt. Es hat dabei den Preis zugrunde gelegt, zu welchem der Kläger das Gold am Tag der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (11. Dezember 1990), an der Börse hätte verkaufen können.
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