BGH - Beschluß vom 12.06.1991
XII ZR 65/91
Normen:
ZPO § 3, 6 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 6 Herausgabeklage 1
NJW-RR 1991, 1210
WM 1991, 1656
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Bemessung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe von Goldbarren

BGH, Beschluß vom 12.06.1991 - Aktenzeichen XII ZR 65/91

DRsp Nr. 1997/3058

Bemessung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe von Goldbarren

»Der Wert einer auf die Herausgabe von Goldbarren gerichteten Klage wird durch den an der Börse geltenden Ankaufskurs für Goldbarren bestimmt.«

Normenkette:

ZPO § 3, 6 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu Händen eines Herrn H. zwei Goldbarren zu je 1000 g und einen Goldbarren zu 100 g herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Herausgabe an den Kläger zu bewirken ist. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat es auf 37.002 DM festgesetzt. Es hat dabei den Preis zugrunde gelegt, zu welchem der Kläger das Gold am Tag der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (11. Dezember 1990), an der Börse hätte verkaufen können.