BGH - Beschluss vom 17.11.2015
II ZB 8/14
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 176
WM 2016, 96
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 110 C 121/12
LG Kiel, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 109/13

Bemessung des Streitwerts bei einem Streit über die Mitgliedschaft in einem Verein; Wertfestsetzung der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils bei einem Streit um die Ausschließung aus einem Verein; Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Idealverein

BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen II ZB 8/14

DRsp Nr. 2015/21350

Bemessung des Streitwerts bei einem Streit über die Mitgliedschaft in einem Verein; Wertfestsetzung der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils bei einem Streit um die Ausschließung aus einem Verein; Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Idealverein

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe