OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.01.2017
2 O 21/16
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 52; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 153/15

Bemessung des Streitwerts bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis; Gewährung der Polizeizulage für einen Zollbeamten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 2 O 21/16

DRsp Nr. 2017/3871

Bemessung des Streitwerts bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis; Gewährung der Polizeizulage für einen Zollbeamten

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des SchleswigHolsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 12. Kammer - vom 25. Januar 2016 geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 4.815,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 52; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat.

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen zulässig erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 3.210,00 Euro (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus) festgesetzten Streitwert für das Verfahren 12 A 153/15 auf 9.362,50 Euro zu erhöhen, ist teilweise begründet.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Polizeizulage, mithin auf 4.815,00 Euro, festzusetzen (133,75 Euro x 36 Monate = 4.815,00 Euro).