Der Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 beträgt 17.291,68 €. Der Gebührenstreitwert wird für sämtliche Instanzen - unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 und des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 - auf 4.940,48 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung des zwischen ihnen bestehenden Nutzungsverhältnisses über eine im Eigentum der Kläger befindliche Teilfläche von 13.835 m² der - von dem Beklagten so bezeichneten - "Kleingartenanlage R. G." in B.
Der bisher gezahlte Jahrespachtzins beträgt 4.940,48 € (0,357 €/m²).
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