BGH - Beschluss vom 17.12.2009
III ZR 66/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 8; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 201
MDR 2010, 355
NZM 2010, 255
Vorinstanzen:
KG, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 162/06
LG Berlin, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 341/05

Bemessung des Streitwertes i.R.d. rechtlichen Einordnung eines Kleingartenpachtverhältnisses

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen III ZR 66/09

DRsp Nr. 2010/1251

Bemessung des Streitwertes i.R.d. rechtlichen Einordnung eines Kleingartenpachtverhältnisses

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreitigen - Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.

Der Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 beträgt 17.291,68 €. Der Gebührenstreitwert wird für sämtliche Instanzen - unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 und des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 - auf 4.940,48 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 8; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung des zwischen ihnen bestehenden Nutzungsverhältnisses über eine im Eigentum der Kläger befindliche Teilfläche von 13.835 m² der - von dem Beklagten so bezeichneten - "Kleingartenanlage R. G." in B.

Der bisher gezahlte Jahrespachtzins beträgt 4.940,48 € (0,357 €/m²).