OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.08.2009
2 O 23/09
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 61;
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 189/07

Bemessung des Streitwertes in einem Verfahren um die Bescheinigung des Übergangs von Milchreferenzmengen grundsätzlich mit 0,10 EUR / kg; Abstellen auf den durch eine Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös bei der Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren um die Bescheinigung des Übergangs von Milchreferenzmengen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 2 O 23/09

DRsp Nr. 2009/24036

Bemessung des Streitwertes in einem Verfahren um die Bescheinigung des Übergangs von Milchreferenzmengen grundsätzlich mit 0,10 EUR / kg; Abstellen auf den durch eine Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös bei der Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren um die Bescheinigung des Übergangs von Milchreferenzmengen

Der Streitwert in Verfahren um die Bescheinigung des Übergangs von Milchreferenzmengen ist weiterhin grundsätzlich mit 0,10 € / kg zu bemessen, es sei denn, dass hinreichende Angaben dafür bestehen, dass aus der Milchreferenzmenge deutlich höhere Nutzungen gezogen werden können. Auf den durch eine Veräußerung erzielbaren Erlös kann abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung beabsichtigt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 12. Mai 2009 geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.601,72 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 61;

Gründe