OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2015
6 E 748/15
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 960
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3116/15

Bemessung des Streitwertes für eine gegen die Bewertung von zwei Modulklausuren im Rahmen der Laufbahnprüfung gerichtete Klage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 6 E 748/15

DRsp Nr. 2015/14727

Bemessung des Streitwertes für eine gegen die Bewertung von zwei Modulklausuren im Rahmen der Laufbahnprüfung gerichtete Klage

Streitwert für eine Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Bewertung von zwei Modulklausuren im Rahmen der Laufbahnprüfung wehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Über die von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter allein entschieden hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 - 6 E 102/15 -, nrwe.de.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- €) festgesetzten Streitwertes auf 10.000,- € kommt nicht in Betracht.