KG - Beschluss vom 21.05.2003
24 W 101/03
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 5 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1383
WuM 2004, 118
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 274/02

Bemessung des Streitwertes für die Löschung einer Grundschuld

KG, Beschluss vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 24 W 101/03

DRsp Nr. 2003/14750

Bemessung des Streitwertes für die Löschung einer Grundschuld

»Bei der Bemessung des Streitwertes für die Löschung einer Grundschuld ist nicht in jedem Fall auf den Nominalbetrag der Grundschuld abzustellen. Vielmehr ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abzustellen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. November 1999 - 1 BvR 1821/94 -, NJW-RR 2000, 946).«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 5 ; ZPO § 6 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14. Januar 2003, der dem Kläger am 17. Februar 2003 zugestellt worden ist, den Streitwert für die Klageanträge zu 1) bis 5) sowie die sich insoweit ergebenden Gebührenstreitwerte für die Parteien festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2003 bei dem Landgericht Berlin per Telefax eingegangene Streitwertbeschwerde des Klägers. Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde gegen die Festsetzung der Streitwerte zu den Klageanträgen zu 2a) bis 4) mit Beschluss vom 1. April 2003 nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Frist gemäß § 25 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG erhoben worden. Sie ist zum Teil begründet.

Zutreffend hat das Landgericht die Streitwerte gemäß § 3 ZPO für die Klageanträge zu 1) und 5) festgesetzt.