OLG Naumburg - Beschluss vom 17.04.2003
2 Ww 39/01
Normen:
LwAnpG § 44 Abs. 1 ; LwAnpG § 65 ;
Fundstellen:
VIZ 2004, 47
Vorinstanzen:
AG Magbeburg - 12 Lw 1/01 - 30.10.2001,

Bemessung des Geschäftswertes eines Stufenantrags

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 2 Ww 39/01

DRsp Nr. 2003/9251

Bemessung des Geschäftswertes eines Stufenantrags

»1. Grundsätzlich ist bei der Bemessung des Geschäftswertes eines Stufenantrags, der zur Durchsetzung eines Anspruchs gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG gestellt wird, auf die Antragsschrift abzustellen; denn durch diese wird der Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Jedoch sind Erkenntnisse über den Wert der vom Antragsteller begehrten Leistung, die das Gericht bis zum Ende einer Instanz gewinnt, bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn durch diese Erkenntnisse das bereits zur Zeit der Stellung des noch unbezifferten Stufenantrags bestehende Interesse des Antragstellers näher konkretisiert wird.