BGH - Beschluß vom 04.12.1997
IX ZR 24/96
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1;

Bemessung des Gegenstandswerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Investitionsvorrangbescheide

BGH, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen IX ZR 24/96

DRsp Nr. 1998/1796

Bemessung des Gegenstandswerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Investitionsvorrangbescheide

Der Gegenstandswert in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Investitionsvorrangbescheide bemißt sich nach einem Bruchteil der Grundstückswerte, der jedenfalls nicht höher als 80 % ist.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).