BGH - Beschluss vom 16.06.2016
V ZR 49/15
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.; GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 330/05
OLG München, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2286/14

Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung

BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen V ZR 49/15

DRsp Nr. 2016/13365

Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung

Tenor

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.; GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.