Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €.
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
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