1. Soweit der Kläger Zahlung der laufenden monatlichen Leibrentenbeträge verlangt, ist in den Rechtsmittelinstanzen die am 1. März 1993, noch vor dem Beginn des Berufungsverfahrens, in Kraft getretene Änderung des - über § 12 Abs. 1 GKG für den Gebührenstreitwert maßgeblichen - § 9 Satz 1 ZPO durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) zu beachten, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen (statt bisher nach dem zwölfeinhalbfachen) Wert des einjähren Betrages berechnet wird.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|