BGH - Beschluß vom 10.07.1997
III ZR 69/96
Normen:
RPflEntlGRPflEntlG § Art 14 Abs. 2; ZPO § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 1997, 384
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Bemessung des Gegenstandswerts bei wiederkehrenden Leistungen; Berücksichtigung von nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträgen

BGH, Beschluß vom 10.07.1997 - Aktenzeichen III ZR 69/96

DRsp Nr. 1997/6263

Bemessung des Gegenstandswerts bei wiederkehrenden Leistungen; Berücksichtigung von nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträgen

1. Geltung der geänderten Vorschriften über die Bemessung des Gegenstandswerts bei wiederkehrenden Leistungen während eines laufenden Verfahrens für nach Inkrafttreten eingelegte Rechtsmittel. 2. Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, in keiner Instanz streitwertmäßig selbständig berücksichtigt.

Normenkette:

RPflEntlGRPflEntlG § Art 14 Abs. 2; ZPO § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Soweit der Kläger Zahlung der laufenden monatlichen Leibrentenbeträge verlangt, ist in den Rechtsmittelinstanzen die am 1. März 1993, noch vor dem Beginn des Berufungsverfahrens, in Kraft getretene Änderung des - über § 12 Abs. 1 GKG für den Gebührenstreitwert maßgeblichen - § 9 Satz 1 ZPO durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) zu beachten, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen (statt bisher nach dem zwölfeinhalbfachen) Wert des einjähren Betrages berechnet wird.