I. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe einer gepachteten Ackerfläche (ohne Bewuchs mit Ausnahme schon vor Abschluß des Pachtvertrages vorhandener Kirschbäume) verurteilt, weil es eine fristlose Kündigung des Klägers für berechtigt hielt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen (§§
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