BGH - Beschluß vom 14.10.1993
LwZB 6/93
Normen:
ZPO § 511a, § 8 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 511a, Wertberechnung 12
BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 2
MDR 1994, 100
VersR 1994, 372
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
AG Bamberg,

Bemessung des Gegenstandswerts bei Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks

BGH, Beschluß vom 14.10.1993 - Aktenzeichen LwZB 6/93

DRsp Nr. 1994/1341

Bemessung des Gegenstandswerts bei Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks

»In einem Rechtsstreit auf Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks wegen Kündigung des Pachtvertrages bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO. Unerheblich ist die (mittelbare) Belastung des verurteilten Beklagten mit Kosten für die Räumung (hier: Entfernung von Bäumen).«

Normenkette:

ZPO § 511a, § 8 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe einer gepachteten Ackerfläche (ohne Bewuchs mit Ausnahme schon vor Abschluß des Pachtvertrages vorhandener Kirschbäume) verurteilt, weil es eine fristlose Kündigung des Klägers für berechtigt hielt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen (§§ 1 Nr. 1 a, 48 LwVG, § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).