BGH - Beschluß vom 15.11.1994
XI ZR 174/94
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
BB 1995, 644
BGHR ZPO § 6 Freistellungsklage 1
BGHWarn 1994, 341
DRsp IV(408)184Nr. 4 (Ls)
EWiR 1995, 307
LM ZPO § 6 Nr. 18
MDR 1995, 196
NJW-RR 1995, 362
VersR 1995, 319
VuR 1995, 117
WM 1995, 84
ZIP 1994, 1977
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Bemessung des Gegenstandswerts bei Freistellung eines Sparkontos von der Verpfändung

BGH, Beschluß vom 15.11.1994 - Aktenzeichen XI ZR 174/94

DRsp Nr. 1995/2833

Bemessung des Gegenstandswerts bei Freistellung eines Sparkontos von der Verpfändung

»Der Wert eines Antrags auf Freistellung von der Verpfändung eines Sparkontos bemißt sich nach dessen Gesamtbestand einschließlich Zinsen.«

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie von einem Verpfändungsvertrag über ihr Sparkonto in Höhe von 50.800 DM zuzüglich 7,5% Zinsen p.a. zugunsten der C.-Bank freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Urteil vom 6. Juli 1994 zurückgewiesen und den Wert der Beschwer der Klägerin auf 50.800 DM festgesetzt.

II. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet.

Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil beschränkt sich nicht auf den Betrag von 50.800 DM, den das verpfändete Sparkonto bei Errichtung am 3. Januar 1991 aufwies, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgelaufenen Zinsen in Höhe von rund 12.660 DM.