I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie von einem Verpfändungsvertrag über ihr Sparkonto in Höhe von 50.800 DM zuzüglich 7,5% Zinsen p.a. zugunsten der C.-Bank freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Urteil vom 6. Juli 1994 zurückgewiesen und den Wert der Beschwer der Klägerin auf 50.800 DM festgesetzt.
II. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet.
Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil beschränkt sich nicht auf den Betrag von 50.800 DM, den das verpfändete Sparkonto bei Errichtung am 3. Januar 1991 aufwies, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgelaufenen Zinsen in Höhe von rund 12.660 DM.
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