LAG Köln - Beschluss vom 08.04.2015
11 Ta 357/14
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 100; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 265/12

Bemessung des Gegenstandswerts bei Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 357/14

DRsp Nr. 2015/10873

Bemessung des Gegenstandswerts bei Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVG

Einzelfall

1. Der Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung ist in der Regel gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F. mit dem Hilfswert in Höhe von 4.000 EUR zu bemessen und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2.000 EUR. 2. Eine Antragshäufung führt in der Regel zur Streitwertaddition. Beruhen jedoch Haupt- und Hilfsantrag auf dem gleichen Lebenssachverhalt, so dass die Zustimmungsverweigerungsgründe zu beiden mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen im Wesentlichen auf denselben Gründen beruhen und ist auch kein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden, erscheint es angemessen, den Wert des Hilfsantrags auf die Hälfte zu reduzieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 - 10 BV 265/12 - dahin gehend abgeändert, dass der Gegenstandswert erster Instanz auf 8.000,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 100; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.